1. AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

der swisspor Deutschland GmbH, nachfolgend kurz Lieferant genannt
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung der Bedingungen:

 1. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäfts-Vertragsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

 II.                Angebot und Vertragsabschluss:

 1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für den Abschluss des Vertrages bedürfen die Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen der schriftlichen oder fernmündlichen Bestätigung. Ein Vertrag kommt auch zustande durch die Lieferung bzw. Leistung. Änderung, Ergänzung des Vertrages oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden über Aufhebung der Schriftlichkeit werden nicht getroffen. Die swisspor Deutschland GmbH ist berechtigt, Dritte zwecks Vertragserfüllung einzuschalten.

2. Genaue Materialbezeichnung, Stückzahl, Maße und Mengen sind Voraussetzungen für eine Bestellung. Erfolgt die Angabe der Mengen bzw. Stückzahl ungenau, wird eine Ermittlung nach bestem Wissen durchgeführt, Minder- oder Mehrlieferungen bis zu 10 % sind in jedem Fall zulässig.

3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, sei es auf Prospekten, Katalogen, Blättern u.ä., sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

4. Die vorgenommenen Beratungen, Hinweise, Empfehlungen sind unentgeltlich und begründen kein Schuldverhältnis. Der Käufer hat sich über den Verwendungszweck und die Eignung unserer Produkte selbst vor Vertragsabschluss zu vergewissern.

III. Preis und Zahlungsbedingung

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gültigen Mehrwertsteuer. Soweit nicht anders angegeben, hält man sich an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Danach ist der Lieferant berechtigt, Mehrkosten auf den vereinbarten Preis zu berechnen, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeit Kostenfaktoren (wie beispielsweise: Löhne, Energie, Fracht, Material, u.ä.) zum Nachteil des Lieferanten verändern.

2. Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ist die Rechnung binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

3. Der Lieferant ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Empfänger über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Verzug mit der Zahlung

1. Gerät der Käufer in Verzug mit der Zahlung, so ist der Lieferant berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite einzufordern.

2. Sind schriftliche Teilzahlungen vereinbart, wird die Gesamtforderung fällig, befindet sich der Käufer mit zwei Teilzahlungen in Verzug.

3. Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder seine Zahlung einstellt oder wenn dem Lieferant andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Lieferant berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn der Lieferant Schecks angenommen hat. Der Lieferant ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

V. Liefer- und Leistungszeit:

1. Die vom Lieferanten genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Nachtrags- und Ergänzungswünsche des Käufers verlängern eine schriftlich vereinbarte Lieferzeit angemessen. Bei Lieferungen auf Abruf hat, sofern nicht anders vereinbart, schriftlich mindestens 10 Tage vor Auslieferung der Abruf zu erfolgen bzw. ist bei größeren Mengen ein Lieferplan zu vereinbaren.

2. Der Lieferant ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Lieferanten, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

4. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfrist berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

5. Gerät der Lieferant in Verzug mit der Lieferung/Leistung durch eigenes Verschulden, so hat der Käufer dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen. Danach ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Dann sind Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferant hat den eingetretenen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht und verschuldet. Der Lieferant haftet dann höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung/Leistung. Alle weiteren Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6. Die in Punkt 5 genannten Regelungen gelten entsprechend im Falle einer vom Lieferant vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung

 VI. Gefahrübergang / Abnahme der Lieferung / Versandschäden

 1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung/Leistung oder ein Teil hiervon das Werksgelände des Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant mit seinem Kfz die Anlieferung der Ware durch zusätzliche, vertragliche Vereinbarung übernommen hat. Falls der Versand ohne das Verschulden des Lieferanten unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Der Käufer verpflichtet sich, bei Entgegennahme der Lieferung/Leistung durch Kfz dafür Sorge zu tragen, dass die Entladestelle frei zugänglich ist und ohne Verzögerung die Entladung durchgeführt wird, andernfalls ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung/Leistung zu verweigern. Dadurch entstehende Kosten für Fracht und Wartezeit sind vom Käufer zu bezahlen.

3. Vereinbart ist zwischen dem Lieferanten und dem Käufer, dass bei Unterschrift unter den Lieferscheinen die jeweilige Lieferung/Leistung vollständig ist, und dass jeder auf dem Lieferschein zeichnende Mitarbeiter des Käufers dessen Bevollmächtigter ist.

4. Für Schäden, die durch Unfälle beim Betreten, beim Entladen der Kfz entstehen, haftet der Lieferant nur, wenn vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden zutrifft. Haftung des Frachtführers übernimmt der Lieferant nur, soweit dieser Vorsatz trifft. Die gegen den Frachtführer zustehenden Ansprüche tritt der Lieferant bei Prüfung des Einzelfalles an den Käufer ab.

VII. Eigentumsvorbehalt / Sicherungsrechte Versandschäden

1. Bis zur Zahlung aller Forderungen des Lieferanten (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrunde gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die nachstehenden Sicherheiten gewährt, die der Lieferant auch verlangt, nach ihrer Wahl freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 15 % übersteigt.

2. Die Lieferung/Leistung des Lieferanten bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Lieferanten durch Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht. Der Käufer verwahrt dem Lieferanten das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an dem Lieferanten (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber im vollen Umfang an den Lieferanten ab. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den

6. Lieferanten liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag vor.

VIII. Gewährleistung

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferung/Leistung frei von Fabrikations- und Materialmängeln ist.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt ab Gefahrübergang. Werden Verwendungsanweisungen für die Lieferung/Leistung des Lieferanten nicht befolgt, Änderungen an der Lieferung/Leistung des Lieferanten vorgenommen, Teile hiervon ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt die Gewährleistung des Lieferanten.

3. Der Käufer muss den Lieferanten gegenüber Mängeln an der Lieferung/Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Entgegennahme der Lieferung, schriftlich mitteilen, unter Angabe des Liefertages, der Nummer des Lieferscheines, Art und Umfang der Mängel an der Lieferung/Leistung. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entstehung ebenfalls schriftlich mitzuteilen.

4. Im Falle einer schriftlichen Mängelrüge durch den Käufer verlangt der Lieferant, dass:

a)   vom Lieferanten die mangelhafte Lieferung/Leistung 
in Augenschein genommen werden kann

oder

a)   dem Lieferanten eine Probe der schadhaften Ware geschickt wird und

b)   die schadhafte Ware nicht verarbeitet oder vermischt oder umgebildet wird.

5. Bei rechtzeitiger, erhobener und begründeter Mängelrüge verpflichtet der Lieferant sich, den Mangel durch vom Lieferanten vorzunehmender Nachbesserung zu beseitigen. Auch ist der Lieferant berechtigt, unter Rücknahme der schadhaften Ware Ersatzlieferung/Ersatzleistung zu erbringen.

6. Schlägt Nachbesserung nach angemessener Frist fehl und liefert/leistet der Lieferant keinen Ersatz, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8. Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

9. Alle Ansprüche aus der jeweiligen Lieferung/Leistung des Lieferanten verjähren in sechs Monaten nach Gefahrenübergang.

IX. Material- und Konstruktionsänderungen

1. Der Lieferant behält sich das Recht vor, jederzeit Material- und Konstruktionsänderungen vorzunehmen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen durch an bereits vom Käufer entgegengenommener Lieferung/Leistung vorzunehmen.

X. Weitere Haftbeschränkungen

1. Schadenersatzansprüche aus Mangelfolgeschäden oder aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung oder aus positiver Forderungsverletzung oder aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Lieferanten als auch gegen die Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen des Lieferanten ausgeschlossen, soweit nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt.

XI. Erfüllungsort

1. Erfüllungsort für jede Lieferung/Leistung des Lieferanten ist das Betriebsgelände oder Auslieferungslager unserer Firma. Erfüllungsort für die Zahlung des Käufers ist der Ort des Firmensitzes des Lieferanten.

XII. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Teilnichtigkeit

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über Kaufverträge und die des einheitlichen und internationalen Kaufrechts wird jeweils ausgeschlossen.

2. Soweit gesetzlich zulässig, ist das für den Firmensitz des Lieferanten zuständige Gericht ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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