Garantie- und Haftungsbedinungen
- Garantieerklärung
1.1. Materialgewährleistung 25 Jahre
Die swisspor AG gewährleistet für die durch sie gelieferten Produkte, während der vereinbarten Dauer und bei gegebenen Voraussetzungen den im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Herstellerangaben, den einschlägigen SIA-Normen und dem zum
Zeitpunkt der Lieferung anerkannten Stand der Technik entsprechen.
Diese Garantie besteht zusätzlich und unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen des Käufers gemäss Art. 197 ff. OR.
1.2. Systemgarantie 25 Jahre (oder verlängerte Systemgarantie bis 25 Jahre)
1.2.1. Gewährleistung
Die Systemgarantie gilt ausschliesslich für die durch die swisspor AG gelieferten Produkte und Handelswaren und nur bei Verwendung in den von der swisspor AG anerkannten Systemen. Eine reine Materialgarantie 25 Jahre ist ausgeschlossen.
Folgende Eigenschaften werden garantiert:
- Die Verträglichkeit der Systemkomponenten untereinander beim bestimmungsgemässen und vom Lieferanten vorgegebenen Schichtenaufbau
- Die Funktionstüchtigkeit der Systemkomponenten beim vom Lieferanten vorgegebenen Gebrauch und Verwendungszweck
- Die Wasserdichtigkeit und Witterungsbeständigkeit der Abdichtungsbahnen und der dafür vorgesehenen Flüssigkunststoffe
- Die Wärmedämmfunktion der Dämmstoffplatten
1.2.2. Garantiebeginn und Dauer / Verjährung
Die Garantie beginnt ab Baustellen- oder Werkabnahme der betroffenen Arbeitsgattung, spätestens aber 6 Monate nach Auslieferung der Produkte durch die swisspor AG. Die Dauer beträgt 25 Jahre, vorausgesetzt, dass der Mangel sofort nach der Entdeckung gerügt wird und auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Die swisspor AG verzichtet für die Dauer von 25 Jahren ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung im Sinne von Art. 142 ff. OR hinsichtlich der in dieser Garantie definierten Ansprüche
1.3. Garantieleistung
1.3.1. Voraussetzungen
Die Garantieleistungen können bei gegebenen Voraussetzungen sowohl vom Bezüger der Produkte (z.B. Händler), dem ausführenden Unternehmer als auch dem betroffenen Bauherrn in Anspruch genommen werden, sofern gewährleistet ist, dass die swisspor AG die Garantieleistungen insgesamt nur einmal erbringen muss. Im Regelfall ist der rechtsmässige Inhaber der Garantiebescheinigung garantieberechtigt. Ist die Berechtigung strittig, so entscheidet die swisspor AG und die Leistungserbringung hat befreiende Wirkung gegenüber allen Berechtigten.
Wird die Garantie berechtigterweise in Anspruch genommen, und ist gerichtlich festgestellt, dass der geltend gemachte Werkmangel ursächlich auf die bestimmungsgemässe Verwendung eines durch die swisspor AG gelieferten Produkte zurückzuführen war, so leistet die swisspor AG, soweit sie den Mangel zu vertreten hat, in folgenden Schadenfällen Gewähr:
- bei Schäden, welche nachgewiesen auf Materialfehler eines durch die swisspor AG gelieferten Produktes zurückzuführen sind
- bei Schäden, welche nachgewiesen auf fehlende Eigenschaften im Sinne von Ziffer 1.2.1 zurückzuführen sind Mängel oder Schäden, welche nicht die swisspor AG zu vertreten hat, sind von der Garantie nach Massagabe von Ziffer 3 Und 4 ausgeschlossen
1.3.2. Rechtsfolgen
Liegt ein Gewährleistungsfall nach Ziffer 1.3.1 vor, so erbringt die swisspor AG (unter Ausschluss weiterer Ansprüche) folgende Leistungen:
- kostenlose zur Verfügungstellung der zur Mängelbehebung erforderlichen Produkte der swisspor AG (ohne Geräte), soweit sie zur Erfüllung der Garantieleistung gemäss Ziffer 1.1 notwendig sind.
- Erstattung ausschliesslich der nachweislich notwendigen und angemessenen Kosten für die Nachbesserung oder Beseitigung der Schäden, vorbehaltlich Prüfung und Zustimmung durch die swisspor AG.
Der Entscheid über die im Garantiefall zu erbringenden Sanierungsmassnahmen bzw. Leistungen liegt bei der swisspor AG.
- Mangelfolgeschaden
Eine Haftung für Mangelfolgeschäden (z.B. Kostenersatz für Arbeiten oder Materialien anderer Beteiligter) oder sonstige Folgeschäden (insbesondere für Vermögensschäden, entgangenen Gewinn wegen Betriebsausfall, etc.) übernimmt die swisspor AG nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und bei Erfüllung der vor- und nachstehenden Bestimmungen.
Für leicht fahrlässig verursachte Schäden wird die Haftung ausgeschlossen.
- Garantiebedingungen
Ein Anspruch auf die unter Ziffer 1.3.2 garantierten Leistungen der swisspor AG entfällt, wenn die nachfolgenden Bedingungen ganz oder teilweise nicht eingehalten werden. Die Gewährleistung setzt voraus,
3.1. dass die Prüfungs- und Rügepflicht erfüllt wurde
3.2. dass der Bezüger seinen kommerziellen Verpflichtungen, insbesondere der Pflicht zur vollständigen Bezahlung und zur Einhaltung der mit der swisspor AG vereinbarten Zahlungsbedingungen aller für das gerügte Bauwerk von der swisspor AG fristgerecht nachgekommen ist
3.3. dass die Produkte der swisspor AG vorschriftsgemäss gelagert und transportiert worden sind
3.4. dass die Produkte der swisspor AG sach- und fachgerecht und unter Einhaltung der anerkannten Regeln der Baukunde und des Handwerks, sowie in Befolgung der Montage- / Verlegerichtlinien und Instruktionen der swisspor AG, der technischen Normen bearbeitet und eingebaut worden sind.
3.5. dass die Vorschriften bei Flachdächern bezüglich Entwässerung und Gefälle nach den zum Zeitpunkt des Einbaus gültigen SIA-Normen und sonstigen Richtlinien strikte eingehalten sind
3.6. dass die Beschaffenheit und Vorbereitung des Untergrunds vor Beginn der Arbeiten geprüft und nötigenfalls nachbearbeitet oder verbessert wird
3.7. dass nach der Abnahme der Abdichtungsarbeiten an den Systemkomponenten keine Änderungen (wie Verlege- oder Reparaturarbeiten) durch Dritte durchgeführt werden
3.8. dass für den betroffenen Werkteil einen Pflege- und Unterhaltsvertrag über den Zeitraum der festgelegten Garantiefrist gemäss den Empfehlungen des Verbandes Gebäudehülle Schweiz abgeschlossen, durch einen swisspor AG - zertifizierten Verleger erfüllt wird und die erstmalige Inspektion spätestens 12 Monate nach Abnahme des betroffenen Werkteils erfolgt ist. Die Art und der Umfang dieser periodisch durchzuführenden Wartungs- und Unterhaltsarbeiten sind jeweils in einem Protokoll unterschriftlich festzuhalten und der swisspor AG im Garantiefall vorzuweisen.
3.9. dass der swisspor AG die festgestellten Mängel oder drohende respektive bereits eingetretene Schäden unverzüglich gemeldet werden und spätestens 2 Wochen nach Festlegung der Sanierungsvariante einen schriftlichen Kostenvoranschlag unter Beachtung 1.3 zur Genehmigung unterbreitet wird.
Bei Nichtbeachtung einer der vorerwähnten Bedingungen verwirken allfällige Ansprüche.
- Zusätzliche Voraussetzungen
4.1. dass Spezifikationen für das geplante System vor Arbeitsbeginn von der technischen Abteilung der swisspor AG schriftlich genehmigt wurde und dem entsprechen, was zum Zeitpunkt des Einbaus in den von der swisspor AG gültigen Planungs- / Verlegeunterlagen angegeben ist.
4.2. dass die swisspor AG die Planung und Ausführung begleitet hat.
4.3. dass der swisspor AG die Nutzungsvereinbarung vorgängig bekannt gegeben wurde.
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- Garantieeinschränkungen
Die Garantie der swisspor AG kann nicht beansprucht werden für Mängel oder Schäden, welche verursacht worden sind durch:
6.1. Ausführungs-, Planungs- und Verlegefehler, sowie sonstige Fehlleistungen oder Versäumnisse des Unternehmers oder anderer am Bau Beteiligter (Planer, Bauherr, etc.).
6.2. mechanische Überlastungen, sowie Gebäudesetzungen oder – Bewegungen
6.3. unvorhersehbare (chemische oder sonstige) Überlastungen aus der Umwelt
6.4. Zerstörungen durch höhere Gewalt oder Elementarereignisse (Feuer, Wasser etc.).
6.5. Wassereintritt durch strukturelle Bewegung des Gebäudes über die üblichen Toleranzen hinaus.
6.6. Arbeiten, Umbauten, Reparaturen durch anderes als gemäss dieser Garantie oder von der swisspor AG vorgängig ausdrücklich und schriftlich zugelassenes Fachpersonal
6.7. Nichteinhaltung der geltenden Richtlinien bei der Anwendung der Produkte.
6.8. Nichteinhaltung der Installations- und Wartungsanforderungen der swisspor AG, wie sie in dieser Garantie beschrieben oder anderweitig gefordert sind.
6.9. Vorhandene Feuchtigkeit in einem alten Abdichtungssystem, einschliesslich Wärmedämmung und/oder der zugehörigen Struktur.
6.10. Verformung, die das ästhetische Erscheinungsbild des Systems beeinträchtigt, aber nicht die Funktionalität der Abdichtung.
6.11. Versagen der Abdichtung während der Ausführungsarbeiten.
Die swisspor AG haftet nicht, wenn ihr im Rahmen der Produktauswahl und/bzw. einer allfälligen Beratung falsche und/oder irreführende Angaben gemacht wurden.
- Pflichten des Bezügers/Unternehmers/Garantienehmers
7.1. Sorgfaltspflicht
Der ausführende Unternehmer hat die zum Einbauzeitpunkt gültigen Regeln der Technik der Baukunde und Normen, die Pläne und Weisungen der beteiligten Planer, sowie die Angaben über Verwendungszweck und Eigenschaften der Produkte der swisspor AG gemäss den zu diesem Zeitpunkt gültigen Unterlagen (Montageanleitungen, etc.) bzw. alle weiteren Vorschriften und Empfehlungen der swisspor AG zu beachten, einzuhalten bzw. für deren Einhaltung besorgt zu sein.
7.2. Prüfungs- und Rügepflicht
Der Bezüger hat die Produkte nach Erhalt sofort auf deren quantitative und qualitative Korrektheit, auf allfällige Mängel oder sonstige Unstimmigkeiten zu prüfen und allfällige Beanstandungen innert längstens Wochenfrist der swisspor AG schriftlich zu rügen.
7.3. Mitwirkungspflicht
Vor Aufnahme jeglicher Mängelbehebungsarbeiten ist der swisspor AG zwingend und ohne Ausnahme Gelegenheit zu geben, den geltend gemachten Schaden sowie den Mangel selbst oder durch einen von ihr beauftragten externen Sachverständigen zu begutachten. Erst nach erfolgter Begutachtung kann die Mängelbehebung vorgenommen werden.
Sanierungszusagen gegenüber dem Geschädigten zu Lasten der swisspor AG dürfen nicht erfolgen, solange kein schriftliches Einverständnis der swisspor AG zum Sanierungskonzept und Kostenvoranschlag vorliegt. Eine Mängelbehebung durch den Unternehmer darf nur erfolgen, wenn das schriftliche Einverständnis und allenfalls Anweisungen der swisspor AG vorliegen. Als Begutachtungsgrundlage gelten die Ausführungsrichtlinien der aktuell gültigen Norm SIA, sowie die Verlegerichtlinien und Instruktionen der swisspor AG. Bei Nichtbeachtung einer vorerwähnten Mitwirkungspflicht verwirken allfällige Ansprüche.
Ein Verzicht auf die Begutachtung durch die swisspor AG bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung; andernfalls entfällt jeglicher Garantieanspruch
7.4. Befugnis der swisspor AG
Die swisspor AG entscheidet im berechtigten Garantiefall alleine über die zu treffenden Massnahmen.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht
8.1. Ausschliesslicher Gerichtsstand
CH-6312 Steinhausen
8.2. Anwendbares Recht: Schweizerisches Obligationenrecht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.